Schlagwort: "Gesetz"

Gastbeitrag: Ist Widerstand legal?

Die systematische, politisch vorangetriebene Aushöhlung der deutschen Souveränität, die Übertragung der Souveränitätsrechte des deutschen Volkes auf supranationale Einrichtungen, speziell die EU, und die nicht minder systematische Zersetzung und Majorisierung des deutschen Staatsvolkes durch politisch gewollte Masseneinwanderung werfen die Frage auf, ob man als Bürger einem Staat gegenüber, der solches tut, eigentlich noch zur Loyalität verpflichtet bzw. zum außergesetzlichen Widerstand berechtigt ist.

Bevor ich auf die Frage eingehe, worauf man ein Widerstandsrecht möglicherweise stützen könnte, zunächst ein Hinweis, worauf man es nicht stützen kann:

Die Legalität der Bundesrepublik wird vielfach unter Hinweis darauf angezweifelt, dass dieser Staat nicht durch einen verfassunggebenden Akt des deutschen Volkes, sondern durch ein Dekret der Siegermächte zustandegekommen ist. Das Grundgesetz, das bezeichnenderweise und aus guten Gründen “Grundgesetz für die [nicht: "der"] Bundesrepublik Deutschland” heißt, räumt den Deutschen eigentlich nur eine Art abhängiger Selbstverwaltung ein; die Bundesrepublik ist in gewissem Sinne ein Stellvertreterstaat der Besatzungmächte; dies hat sich auch durch den 2+4-Vertrag nicht geändert. Die Tatsache, dass immer noch der Art. 146 im Grundgesetz steht, der das Grundgesetz für den Fall außer Kraft setzt, dass eine vom deutschen Volk in freier Entscheidung verabschiedete Verfassung in Kraft tritt, zeigt, dass sich an dieser Lage auch nichts geändert hat.

Diese Auffassung ist juristisch wahrscheinlich richtig, zumindest im Kern. Wenn man allerdings demgemäß davon ausgeht, dass die Bundesrepublik ein Besatzungsregime sei, dann kann man daran noch lange kein Widerstandsrecht knüpfen. Das Kriegsvölkerrecht verpflichtet vielmehr die Bewohner besetzter Gebiete, die Anweisungen der Besatzungsmacht und der gegebenenfalls von ihr geschaffenen Behörden (also auch der Bundesrepublik, sofern man sie als Besatzerstaat begreift) zu befolgen, es sei denn, diese Bewohner hätten im Einzelfall einen legalen Kombattantenstatus. Die Legalität der Bundesrepublik mag auf Besatzungsrecht beruhen, Legalität ist sie trotzdem.

Anders stellt sich die Sache möglicherweise dar, wenn man von der Gültigkeit und Rechtsverbindlichkeit des Grundgesetzes ausgeht.

(Ich schicke hier voraus, dass es sich bei dem Folgenden selbstverständlich nicht um eine vollständige juristische Argumentation handelt. Eine solche müsste viele hundert Seiten und noch mehr Anhang umfassen und bedürfte selbstredend eines juristisch kompetenteren Verfassers, als ich es bin. Dies ist ein Blogartikel, in dem es lediglich darum geht, die Grundlinien des Gedankenganges zu skizzieren.)

Artikel 20 Absatz 1-3 GG lautet:

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Ohne auf Einzelheiten einzugehen, bedeutet dies, dass damit fünf Staatsstrukturprinzipien, nämlich Republik, Demokratie, Rechtsstaat, Bundesstaat und Sozialstaat als konstitutiv für die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik definiert sind. Sie unterliegen zugleich (zusammen mit dem Prinzip der Menschenwürde nach Art 1 GG) der sogenannten Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG, d.h. sie können nicht legal außer Kraft gesetzt werden. Konsequenterweise lautet Absatz 4:

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Der Referenzfall, den der Verfassungs(änderungsgesetz)geber hier im Auge hatte, war die Machtergreifung Hitlers und die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur mit Mitteln, die von der Weimarer Verfassung (scheinbar) gedeckt waren. Dies sollte auf keinen Fall noch einmal geschehen; wer die tragenden Säulen der Verfassung außer Kraft setzt, sollte sich auf keinen Fall auf die Legalität berufen können.

Dieser Art. 20 Abs. 4 GG dürfte weltweit einmalig sein. Er besagt nicht mehr und nicht weniger, als dass der Staat unter bestimmten Voraussetzungen seinen Legalitätsanspruch verwirkt! Und dass in diesem Falle außergesetzliche Widerstandshandlungen die Vermutung der Legalität auf ihrer Seite haben.

Es versteht sich, dass eine solche Rechtsfolge, die ja praktisch eine verfassungsrechtliche Ermächtigung zum Aufstand bedeutet, an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft ist:

Es muss benennbare Akteure geben, die etwas “unternehmen” (“Gegen jeden, der es unternimmt…”). Ein bloß objektiv, gleichsam von selbst stattfindender Zerfall der verfassungsmäßigen Ordnung genügt also nicht (der bloße Versuch, sie zu beseitigen, allerdings schon!).

Dieses Unternehmen muss darauf gerichtet sein, die in Absatz 1-3 umrissene Ordnung zu beseitigen. Bloße Verfassungsverstöße, auch schwerwiegender Art, genügen also nicht, solange sie die verfassungsrechtliche Integrität dieser Ordnung nicht tangieren, insbesondere keines der tragenden Prinzipien außer Kraft setzen.

Und selbst, wenn dies versucht wird, ist ein Widerstandsrecht erst dann gegeben, “wenn andere Abhilfe nicht möglich ist”, zum Beispiel der Rechtsweg nicht beschritten werden kann oder die Justiz so korrumpiert ist, dass dies aussichtslos wäre.

Fangen wir mit der zentralen Voraussetzung an: Wird es “unternommen”, diese Ordnung zu beseitigen?

Wesentliches Strukturmerkmal dieser Ordnung ist die Demokratie, also das Prinzip “Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.” (Art. 20 Abs. 2 GG)

Vom Volke! Nicht von “den Staatsbürgern”!

Dies – ebenso wie die Bezugnahme auf das “Deutsche Volk” (Großschreibung im Original) in der Präambel – bedeutet, dass das Grundgesetz unter dem Volk etwas anderes versteht als die bloße Summe der Staatsbürger. Es setzt vielmehr eine Solidargemeinschaft voraus, bei deren Mitgliedern man – sonst wäre es ja keine – die Loyalität gegenüber dieser Solidargemeinschaft als Normalfall unterstellen kann. Diese Solidargemeinschaft ist der Souverän dieses Staates.

Die demokratische Ordnung im Sinne des Grundgesetzes basiert also auf einem empirisch-soziologischen, nicht einem staatsrechtlich-normativen Volksbegriff. Zwar muss ein Rechtsstaat, der als solcher seine Bürger gleichbehandeln muss und niemandem in den Kopf schauen kann und darf, notwendigerweise mit der Fiktion operieren, jeder Staatsbürger sei auch Angehöriger des Deutschen Volkes, und ihm unterstellen, mit diesem Volk solidarisch zu sein. Er ist aber nicht befugt, diese notwendige Hilfsfiktion an die Stelle des grundgesetzlichen Volksbegriffes zu setzen und sich “ein anderes Volk zu wählen”, also nach Gusto die Zusammensetzung dieses Staatsvolkes so zu manipulieren, dass die Integrität des Deutschen Volkes als einer politischen Solidargemeinschaft dadurch vernichtet wird.

Es wäre ein Leichtes, hunderte von Beweisen dafür zusammenzutragen, dass die Auflösung des Deutschen Volkes und seine Ersetzung durch eine bloße “Bevölkerung” tatsächlich ideologisch gefordert und politisch durchgesetzt wird. Da Demokratie ein anderes Wort für “Volkssouveränität” ist, bedeutet diese Auflösung des Deutschen Volkes zugleich die Außerkraftsetzung des Demokratieprinzips. Die Auflösung des Volkes ist in einer Demokratie dasselbe wie der Königsmord in einer Monarchie: Es ist Beseitigung des Souveräns, ist Putsch und Hochverrat. Wer ein Volksfeind ist, ist automatisch auch ein Verfassungsfeind.

Gleichzeitig, und vorangetrieben von denselben Akteuren, werden die Souveränitätsrechte des Deutschen Volkes auf die EU, eine demokratisch weder legitimierte noch kontrollierbare Instanz, übertragen, und dies nicht nur in Bereichen, wo europaweite Regelungen möglicherweise sinnvoll sind, sondern auch (etwa beim Nichtraucherschutz), wo der Nationalstaat ebenso gut tätig werden (oder es lassen) könnte. Diese Übertragung geschieht also mutwillig, ergo absichtlich. Wieder gibt es buchstäblich hunderte von Beweisen dafür, dass die Aushöhlung des Nationalstaats und seiner demokratischen Substanz bewusst stattfindet und einer darauf gerichteten politischen Strategie folgt. Es handelt sich also um ein “Unternehmen” im Sinne von Art. 20 Abs. 4 GG.

Mit anderen Worten: Der Staatsstreich ist in vollem Gange, und dieser Sachverhalt ist evident. Seine Akteure sind – neben den Medien – alle deutschen Verfassungsorgane, einschließlich des Bundesverfassungsgerichts, letzteres freilich in der Rolle des murrenden Nachzüglers, der das Licht ausmacht. Kein einziges Urteil dieses Gerichts hat effektiv den Marsch in den Untergang der deutschen Demokratie aufgehalten, jedenfalls nicht im Zusammenhang mit den hier interessierenden Fragen. Das typische Urteil dieses Gerichts verfährt nach dem altbayrischen Motto: “Ma muaß de Brinzipien so hoch henga, dass ma drunta durchschlupfa ko.”

Das bedeutet, dass genau der Fall eingetreten ist, den der Verfassungsgeber mit Art. 20 Abs. 4 im Auge hatte: Der Staat ist in der Hand von Putschisten.

Nun fragt es sich, ob “andere Abhilfe möglich” ist. Abgesehen von der offenkundigen politischen Korrumpierung der Justiz scheitert der Rechtsweg oft genug schon daran, dass man als Einzelner kein Klagerecht hat, solange man nicht persönlich in seinen Grundrechten beeinträchtigt ist. Allenfalls auf politischem Wege könnte es noch möglich sein, den Putschisten das Ruder wieder zu entwinden. Noch stecken sie ja in dem Versuch, die Demokratie zu beseitigen (der aber, wie gesagt, nach Art. 20 Abs. 4 GG ausreichend ist), noch könnte es sein, dass im engeren Sinne politisches Handeln sinnvoll und zielführend ist.

(Bezeichnend ist freilich, dass dieselben Akteure, die den Staatsstreich betreiben, zielstrebig daran arbeiten, Kritiker ihrer Politik mundtot zu machen: durch direkte Meinungszensur, durch Aufwiegelung des Mobs, durch Anstiftung zu Boykotten etc. Das Ergebnis ist, dass es Kritikern zunehmend unmöglich wird, ihre Meinung zu verbreiten. Die Erfahrungen, die Pro NRW während des letzten Wahlkampfes machen mussten, als sie praktisch nicht einmal einen Infostand ungestört aufstellen konnten, seien hier nur als ein Beispiel von vielen genannt.)

In jedem Fall ist festzuhalten, dass die Bundesrepublik sich selbst mit ihrer Politik jetzt bereits in die Illegalität katapultiert hat. Ob ein Widerstandsrecht gegeben ist oder nicht, hängt am seidenen Faden der politischen Einschätzung, ob die Unterbindung des Staatsstreiches, ob gegebenenfalls eine Entmachtung der Putschisten mit gesetzeskonformen Mitteln noch möglich ist oder nicht.

 

- Von unserem Unterstützer Manfred zur Verfügung gestellt.

Korrektheiten – Antitotalitäre, ideologiekritische, islamkritische politische Essays

Quelle:

http://korrektheiten.com/2011/04/01/ist-widerstand-legal-art-20-abs-4-g/#more-7234

___

Bei “Micheal Mannheimer “ können Sie zur selben Thematik einen weiteren Beitrag finden.


Petition: Finanzpolitik – Europäischer Stabilitätsmechanismus

Text der Petition

Der Bundestag möge beschließen, sich umfassend gegen den geplanten künftigen Europäischen Stabilitätsmechanismus – ESM – auszusprechen.

Begründung

Nach dem vorliegenden Vertragsentwurf zum ESM wird Deutschland laut Aufteilungsschlüssel für 27,15 % der Gesamtsumme von 700 Mrd. Euro bürgen; dies entspricht 190,05 Mrd. Euro.

Der Bundeshaushalt 2011 beträgt 305,8 Mrd Euro. Damit würde Deutschland aktuell mit 62,3 % seines Bundeshaltes bürgen. Bürgen bedeutet, die Zahlungen zu übernehmen, wenn der Schuldner ausfällt. Ein Zahlungsausfall verschiedener Länder, die den ESM in Anspruch nehmen könnten ist nach Faktenlage sehr wahrscheinlich. Dies ist aktuell an Griechenland (mit einem Schuldenstand zum 31.03.2011 von 354 Mrd. Euro) zu erkennen, welchem die Rettungsgelder in Höhe von 110 Mrd. Euro offenkundig nicht helfen und für das aktuell bereits Umschuldungen, bzw. weitere Hilfsgelder diskutiert werden.

Der Vertragsentwurf zum ESM sieht vor, dass der ESM finanzielle Mittel mobilisieren (= Kredite beschaffen) soll (Artikel 3 und 17)); ein Grundkapital bedingungslos einzuzahlen ist (Artikel 8; auf Deutschland entfallen 22 Mrd. Euro, die kreditfinanziert werden sollen); Änderungen am Grundkapital selbstständig beschließen (Artikel 10) kann; bei Ausfall eines ESM Mitgliedes diese Summe durch die restlichen Mitglieder zu tragen ist (In allerletzter Konsequenz bedeutet dies, das der letzte übrigbleibende Bürge für 700 Mrd. Euro haftet); der ESM sowie seine Führungspersönlichkeiten gerichtliche Immunität besitzen (Artikel 27 und 30).

Der Vertragsentwurf sieht keinerlei parlamentarische Kontrolle zu Auszahlungen und potenziellen Aufstockungen vor. Dies würde in haushaltsrechtlicher Hinsicht de facto eine Entmachtung der nationalen Parlamente bedeuten. Und selbst wenn es eine parlamentarische Kontrolle gäbe: könnten sich die Parlamentarier dem ungeheuren Druck widersetzten und Zahlungen verweigern? Mai 2010 hat gezeigt, dass sie es nicht können.

Im Artikel 16 heißt es weiter, das der ESM die Liste der in Artikel 14 und 15 vorgesehenen Finanzhilfe-Instrumente überprüfen und daran vorzunehmende Änderungen beschließen kann. Wenn die Finanzprodukte, die der ESM zu Erledigung seiner Arbeit einsetzen muss, vom ESM allein verändert werden können, wer kontrolliert dann das Risiko? Das lässt auch die politische Beteuerung sehr unglaubwürdig erscheinen, Deutschlands Anteil am genehmigten Grundkapital – 190 Mrd. von 700 Mrd. – stehe unverrückbar fest. Der ESM stellt sich nach dem Vertragsentwurf als eine sehr unabhängige Institution dar und es sieht so aus, als werde hier viel mehr als eine reine Verrechnungsstelle installiert. Es wird eine neue Behörde geschaffen, deren Verantwortliche strafrechtliche Immunität genießen sollen – weshalb eigentlich? -, die nur gewählten Parlamentariern zusteht.

Die geplante Streichung der no-bail-out-Klausel in den EU-Verträgen (Art. 125) durch zusätzlich einzuführende Klauseln in Art. 136 muss in diesem Zusammenhang verhindert werden. Nur die no-bail-out-Klausel in ihrer ursprünglichen Fassung schützt Deutschland davor, für Schulden anderer Länder zu haften.

 

 

https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition=18123″

EU-Bevormundung: Brüssel kippt Steuerbeihilfe

(Grundlage für den Artikel ist eine dpa-Meldung vom 27. Januar 2011)

<Auf Druck aus Brüssel darf Deutschland Unternehmen bei der Firmensanierung nicht länger Steuervergünstigungen einräumen. … Damit kippten die EU-Experten ein wesentliches Element der deutschen Unternehmensbesteuerung, das in der Finanzkrise eingeführt wurde. … Das Bundesfinanzministerium ließ das weitere Vorgehen zunächst offen. Die Entscheidung werde geprüft und bewertet… „Die Entscheidung der Kommission ist absolut nicht nachvollziehbar“, sagte der finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, Klaus-Peter Flosbach (CDU). Völlig unnötig erschwere es die Kommission, notleidenden Unternehmen, Arbeitsplätze zu erhalten.

Die Kommission wertet die Regel als illegale Beihilfe. … Zugleich kritisierten die Wettbewerbshüter in ungewohnt deutlichen Worten die Bundesregierung, die die Klausel nicht in Brüssel zur Genehmigung angemeldet habe: „Die Kommission erfuhr davon über Presseberichterstattung.>

Soweit zitiert aus der dpa-Meldung.

Dieses Vorgehen ist ein weiterer Schritt auf dem Wege zur totalen Entmündigung der nationalen Regierungen und Parlamente. Man fragt sich, was denn überhaupt noch eigenständig entschieden werden darf, welche Gesetze und Regelungen noch in der Verantwortung der gewählten (!) Volksvertreter liegen.  Stattdessen entscheidet eine nicht gewählte und damit auch nicht demokratisch legitimierte Kommission über so ziemlich alle Angelegenheiten, zu denen innerstaatlich aus triftigen Gründen Entscheidungen getroffen werden. „Experten“ befinden darüber, was zulässig ist und was nicht. Es entbehrt auch nicht einer gehörigen Portion an Schizophrenie, wenn man ausgerechnet der deutschen Wirtschaft immer engere Fesseln anlegt, zugleich aber von Deutschland ständig steigende Leistungen zum Erhalt des Euro erwartet.

J. Mader

Zweiter offener Brief an die Bundesregierung

Da auf seinen ersten Brief keine Reaktion erfolgte, hat Professor Dr. Wilhelm Hankel erneut einen Brief an Frau Merkel geschrieben.

leider haben Sie auf meinen ersten Brief vom 27.03.2010 nicht reagiert. Daher muss ich nochmals auf die Angelegenheit zurückkommen, denn zwischenzeitlich hat sich das Problem, was auf uns Deutsche und Europäer zukommt, noch verschlimmert.
Sowohl das „Griechenland- Hilfe- Gesetz” vom 7. Mai 2010, wie auch das spätere „Rettungsschirm – Gesetz” vom 10. Mai 2010, stellen nicht nur schwere Verstöße gegen die EU – Gesetze -, sondern auch gegen unser eigenes deutsches Grundgesetz dar.

Dies ist mein und unser öffentlicher Aufruf an das deutsche Volk und an Sie. Setzen Sie ihn um!

Wer auch seinen zweiten Brief mitzeichen möchte kann das unter:

http://www.dr-hankel.de

Deutsch – Türkische Polizeistreifen in unseren Städten?

Die Deutsche Polizeigewerkschaft hat geäußert in Problemvierteln gemischte Deutsch – Türkische Streifen einzusetzen. Sie glaubt so auch polizeilich die Migranten zu erreichen, die die deutsche Polizei als Ordnungsmacht nicht und den deutschen Staat als Gewaltmonopolist nicht anerkennen!

Die Gewerkschaft ist der Meinung, daß es sich beim Einsatz türkischer Polizisten nicht um einen “Offenbarungseid” handeln würde.

Das sehen wir anders. Es heißt: “Das Recht darf sich dem Unrecht nicht beugen” Auf die vorgeschlagene Weise würde sich dieser Spruch ins Gegenteil verkehren. Der deutsche Staat und die deutsche Polizei würden auf diese Weise zum Ausdruck bringen, daß man die Ordnungshüter den Wünschen der Kriminellen anpasst. Der deutsche Staat zeigte sich nicht mehr in der Lage seine eigenen Gesetze gegen Kriminelle fremder Minderheiten durchzusetzen!

Wo fangen wir an, und wo hören wir auf? Bekommt jede Minderheit, sofern sie eigene Parallel(Gegen-)gesellschaften entwickelt hat, ihre eigenen Polizisten, wenn ihre kriminellen Vertreter sich nur penetrant genug dem deutschen Staat verweigern?

Es stellt sich doch die Frage, was ein Offenbarungseid sein soll, wenn es das nicht sei?!

Wir stimmen zu, wenn es darum geht auch “Deutsche mit Migrationshintergrund” in die deutsche Polizei aufzunehmen, wenn sie loyal und integriert sind, sowie die gleichen Anforderungen erfüllen wie jeder andere Polizist. Doch Staatsdiener fremder Staaten hier Streife laufen zu lassen, das ginge entschieden zu weit!

An dieser Stelle möchte ich das SPD Mitglied Vural Öger zitieren:

“Was der gute Süleyman vor Wien nicht geschafft hat, das schaffen unsere geburtenfreudigen Türkinnen in der Bundesrepublik.”

Sollte es so kommen, wie sich einige Gewerkschaftsvertreter die Zukunft vorstellen, dann wären die Türken, sofern Öger recht hat, gleich einen großen Schritt weiter! Der Integration von Zuwanderern IN UNSERE Gesellschaft wäre ein solches Vorhaben nicht förderlich.

Prof. Hankel & Schachtschneider – Klage gegen Griechenlandhilfe

Jetzt werden die bestehenden Gesetze ganz offensichtlich interpretiert, wie es gerade passt. Verfassungsbeschwerde von Prof. Hankel und Prof. Schachtschneider gegen die Griechenlandhilfe, denn daß derzeitige politische Handeln der EU-Politiker ist Geldvernichtung und Vernichtung von Ersparnissen der Bürger.